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Satzung

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Textfeld: Satzung
Textfeld: (1)	Der Verein führt den Namen Förderverein Katholische Kirchengemeinde Heilige Familie Berlin-Prenzlauer Berg e.V.

(2)	Er ist in das Vereinsregister einzutragen, der Name erhält den Zusatz „e.V.“ 

(3) 	Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) 	Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Textfeld: Förderverein 
Katholische  Kirchengemeinde Heilige Familie  
Berlin-Prenzlauer Berg e.V.
Textfeld: § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Textfeld: § 2 Zweck des Vereins
Textfeld: Zweck des Vereins ist die Aufbringung finanzieller Mittel für die Katholische Kirchengemeinde Heilige Familie Berlin-Prenzlauer Berg, insbesondere zur Sanierung und Instandhaltung der Kirchengebäude und anderer von der Gemeinde genutzter Gebäude und Anlagen.
Textfeld: § 3 Gemeinnützigkeit 
Textfeld: (1)	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)	Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)	Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)	Ämter im Verein sind ehrenamtliche Dienste, lediglich notwendige Ausgaben werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)	Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Textfeld: § 4 Mitgliedschaft
Textfeld: (1)	Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Satzung anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

(2)	Personen, die sich in besonderem Maße um die Katholische Kirchengemeinde Heilige Familie Berlin-Prenzlauer Berg verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, sind jedoch nicht in den Vorstand wählbar. Von der Pflicht der Beitragszahlung sind sie befreit.

(3)	Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4)	Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Schriftliche Anträge sind mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen, mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss.
Textfeld: § 5 Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen
Textfeld: (1)	Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe es selbst festlegt. Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 € im Jahr.

(2)	Der Verein nimmt Spenden, Vermächtnisse o.ä. für die Erfüllung des Vereinszweckes entgegen. Hierfür ist eine Mitgliedschaft nicht erforderlich.
Textfeld: § 6 Organe des Vereins
Textfeld: Die Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
Textfeld: § 7 Der Vorstand
Textfeld: (1) 	Der Vorstand besteht aus
	a)	dem Vorsitzenden
	b)	dem Stellvertreter des Vorsitzenden
	c)	dem Kassierer
	d)	dem Schriftführer
	e)	dem Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie in Berlin-Prenzlauer Berg bzw. einem vom Pfarrer bestimmtem Kirchenvorstandsmitglied.

(2)	Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Mitglieder des Vorstandes. Mindestens zwei der nach § 26 BGB Vertretungsberechtigten vertreten den Verein gemeinsam.

(3)	Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt erstmalig spätestens zwei Jahre nach der Wahl des Vorstandes durch die Gründungsmitglieder. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4)	Die Einberufung der Vorstandssitzungen, deren Organisation und die Aufstellung der Tagesordnung obliegen dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich bzw. per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
Textfeld: § 8 Mitgliederversammlung
Textfeld: (1)	Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind  unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form bzw. 	per E-Mail in Kenntnis zu setzen.

(2)	Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3)	Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4)	Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer  zu unterzeichnen ist.
Textfeld: § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Textfeld: Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

(1)	Wahl des Vorstandes sowie eventuelle Nachwahlen einzelner vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder
(2)	Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen
(3)	Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(4)	Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
(5)	Entlastung des Vorstandes
(6)	Beratung und Beschlussfassung größerer Projekte
(7)	Beschluss von Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen
(8)	Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
(9)	Auflösung des Vereins.
Textfeld: § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Textfeld: (1)	Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. ein vom Vorstand beauftragtes  Vorstandsmitglied.

(2)	Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (außer bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins, siehe § 11) und in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. 
Textfeld: § 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Textfeld: (1)	Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2)	Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.

(3)	Für den Beschluss, den Verein aufzulösen und zur Änderung des Vereinszweckes, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst 	werden.

(4)	Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchkasse der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie Berlin-Prenzlauer Berg, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Textfeld: § 12 Bekanntmachungen
Textfeld: Bekanntmachungen können erfolgen

durch kirchliche Vermeldungen in den Gottesdiensten
durch Aushang in den Schaukästen der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie Berlin-Prenzlauer Berg  
in den Pfarrnachrichten der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie Berlin-Prenzlauer Berg
im Internet.
Textfeld: (5)	Die Mitgliedschaft endet
	a) 	durch Austritt aus dem Verein	
	b) 	durch Ausschluss aus dem Verein
	c) 	durch Streichung des Vereins aus dem Vereinsregister
	d) 	durch Streichung aus der Mitgliederliste
	e) 	durch Tod des Mitglieds.

(5.1)	Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu erklären.

(5.2)	Der Vorstand kann ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung und damit den Zweck des Vereins verstößt, aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist schriftlicher Einspruch innerhalb von vier Wochen beim Vorstand möglich. Die 	nächste Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig.

(5.3)	Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Textfeld: (5)	Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(6)	Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können nur mehrheitlich gefasst werden.

(7)	Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern nachträglich durch Unterschrift zu bestätigen.

(8)	Der Kassierer ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwaltung eingehender Geldbeträge und die ordnungsgemäße Buchung und Einzahlung auf das Vereinskonto.

(9)	Für laufende Geschäfte, die den Verein mit nicht mehr als 500,00 €  belasten, ist der Vorsitzende berechtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 €  belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses. Über Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 2.000,00 €  übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Finanzierung von Projekten erfolgt in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Heilige Familie.

(10)	Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines Vorstandsmitgliedes.